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OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2017 - 6 N 42.17 |
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2017 - 6 N 42.17 (https://dejure.org/2017,42708)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Dokumentationspflicht über die Durchführung der Bestimmung neuer Prüfer im ersten juristischen Staatsexamen nach abgeschlossenem Vergleich
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 60 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO, Art 3 Abs 1 GG
Antrag auf Zulassung der Berufung; Wiedereinsetzung; ernstliche Richtigkeitszweifel; grundsätzliche Bedeutung; erste juristische Staatsprüfung; Vergleich über Neukorrektur einer Klausur; schlechtere Bewertung; reformatio in peius; Prüferauswahl; Dokumentationspflicht; ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.06.1975 - 2 BvR 99/74
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Postlaufzeiten
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2017 - 6 N 42.17
Ohne Verschulden handelt, wer Schriftstücke ordnungsgemäß zu einem Zeitpunkt abgesandt hat, in dem bei der üblichen normalen Beförderungsdauer mit dem rechtzeitigen Eingang gerechnet werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1975 - 2 BvR 99/74 -, BVerfGE 40, 42 ff., Rn. 10 bei juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 13.09.2016 - 6 B 12.16
Wiederholungsprüfung im Ersten Juristisches Staatsexamen - Bestehensgrenze - …
Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2017 - 6 N 42.17
Insofern ist es denkbar, dass trotz entsprechender Bemühungen des Beklagten keine Hochschullehrer in einer bestimmten Prüfungskampagne in einem bestimmten Fach mitwirken, ohne dass dies eine beanstandungsfähige Rechtsverletzung der Prüflinge bedeuten würde (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 13. September 2016 - OVG 6 B 12.16 -, Rn. 113 ff. bei juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2023 - 6 N 5.23
Notenverbesserung der ersten juristischen Prüfung
Das Verwaltungsgericht hat durch die Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2017 - OVG 6 N 42.17 -, juris Rn. 14) angenommen, dass nach § 36 Abs. 4 Satz 1 JAO Berlin an der Bewertung von Prüfungsleistungen der staatlichen Pflichtfachprüfung zwar Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer mitwirken; nach Satz 2 der Vorschrift bestehe jedoch kein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.